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Deutsch-Portugiesische Auslandshandelskammer (Link: http://www.ccila-portugal.com/)
Die Kammer berät deutsche und portugiesische Unternehmen in Streitfällen mit Partnern und vermittelt zwischen den Parteien mit dem Ziel der gütlichen Einigung. Sie bemüht sich um die Eintreibung von Forderungen, forscht nach dem Verbleib von Waren, erstellt Insolvenzbescheinigungen und wird in allen ähnlichen Problemfällen tätig.
I. Leistungen der Kammer
1. Inkasso von Forderungen, Interventionen
Die Aktivität der Kammer wird mit dem Ziel eingeleitet, einen
Prozeß zwischen den Parteien zu vermeiden, da dieser in Portugal
allgemein lange Zeit in Anspruch nimmt und hohe Kosten verursacht.
Auch im Falle des Obsiegens kann nicht damit gerechnet werden, daß
die Anwaltskosten des Klägers beim Beklagten eingetrieben werden
können. Zwangsmittel stehen der Kammer jedoch nicht zur
Verfügung. Ihre Einschaltung hat sich jedoch in der Praxis bewährt
und als wirksam erwiesen.
Im Namen und mit Vollmacht des Gläubigers zieht die Kammer
Forderungen ein, wobei die Zahlungen direkt an den Gläubiger
erfolgen sollen und nur auf Wunsch oder in Ausnahmefällen nimmt die
Kammer Zahlungen entgegen, die sofort an den Gläubiger
weitergeleitet werden. Gerät ein Schuldner in Konkurs, meldet die
Kammer die Forderung beim Konkursgericht oder Konkursverwalter an
und übernimmt alle Formalitäten und überwacht das Verfahren.
Die Kammer interveniert in Streitfällen, wobei sie den Auftraggeber
berät und strittige Sachverhalte juristisch und sachlich bewertet
und dies in den Streit einbringt, um eine gütliche Lösung
herbeizuführen, sei es in Form der Zahlung oder Rückgabe von Waren
und Gütern. Hierbei kommt der Kammer ihre im deutsch-
portugiesische Wirtschaftsverkehr anerkannte Stellung, sowie
ihre aussergerichtliche und neutrale Position zugute.
Im Rahmen ihrer Bemühungen fordert die Kammer das
Schuldnerunternehmen zunächst schriftlich zur Zahlung bzw. Rückgabe
von Waren auf, wobei die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt
wird. Bisweilen sind diese Bemühungen erfolglos, so daß das
Unternehmen mit häufigen Faxen, E-mails und Telefonaten unter
Druck gesetzt werden müssen. Der Vorteil der Kammer besteht in der
örtlichen Präsenz, Einsatz der portugiesischen Sprache, Kompetenz
durch Erfolg, Kenntnis der wirtschaftlichen und
Mentalitätsverhältnisse
Erst wenn die Bemühungen der Kammer erfolglos geblieben sind,
wird ggf. die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur Beschreitung
des Rechtsweges empfohlen. Die Kammer wird eine solche Empfehlung
nur dann aussprechen, wenn eine berechtigte Aussicht auf
Realisierung der Forderung auf diesem Wege besteht.
Die Kammer kann eine Vertretung vor Gericht nicht übernehmen. Sie
verfügt jedoch über eine Liste deutschsprachiger Rechtsanwälte, die
Mitglieder der Kammer sind. Die Liste ist zum Preis von € 20 für
Nicht-Mitglieder und kostenlos für Mitglieder unserer Kammer,
erhältlich.
Die Kammer nimmt einen Auftrag nicht an, wenn bereits ein
Anwalt eingeschaltet oder die streitige Angelegenheit
rechtshängig ist
Zur Bearbeitung eines Inkassofalls sind folgende Angaben bzw.
Unterlagen erforderlich:
a) Rechnungskopien, Mahnungen, Verträge und sonstige Unterlagen, die zur Erläuterung der Situation beitragen.
b) Name und Anschrift der Vertreterfirma, die ggf. das Geschäft vermittelt hat.
Für ihre Bemühungen erhebt die Kammer ein Grundhonorar, das nach der Höhe des Streitwertes gestaffelt ist. Außerdem steht ihr im Falle der Zahlung oder anderweitigen Erfüllung der Schuld vor Beschreiten des Rechtsweges ein anteiliges Erfolgshonorar zu, deren Prozentsatz von der Höhe des Streitwertes bw. des Erfüllungswertes bei Teilerfolg abhängig ist.
2. Insolvenzbescheinigung
Eine für
Steuer- und Versicherungszwecke erforderliche
Insolvenzbescheinigung kann von der Kammer nach Durchführung
entsprechender Untersuchungen erstellt werden. Unter Umständen ist
dies erst nach einem entsprechenden Inkassoversuch
möglich.
Nach einem erfolglosen Inkasso- und Interventionsauftrag kann bei
gegebener Situation und auf Wunsch des Auftraggebers eine
Uneinbringlichkeitsbecheinigung erstellt werden. Diese
Bescheinigung ist nicht Teil des Auftrags, so dass ein gesondertes
individuelles und dem Aufwand entsprechendes Honorar zu vereinbaren
ist.
Da die Insolvenzbescheinigung der Kammer in der Regel von Kreditinstituten und Finanzbehörden anerkannt wird, verwendet die Kammer hierauf besondere Sorgfalt und schöpft alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel um Informationen zu gewinnen aus. Entsprechend dem Aufwand für diese besonderen Bemühungen, vereinbart die Kammer mit dem Auftraggeber ein angemessenes Honorar.
3. Nachforschung nach dem Verbleib von
Waren
Die Kammer erhebt für ihre Nachforschungen das
nach der Höhe des Gegenstandswertes gestaffelte Grundhonorar. Wenn
nach Aufnahme der Bemühungen der Kammer ein Vermögensschaden
verhindert oder vermindert werden konnte, wird eine Erfolgsprämie
auf den vor dem Verlust bewahrten Wert fällig.
II. Honorare der Kammer
Das Honorar ist abhängig vom Gegenstandswert. Es besteht aus einem festen Grund- und einem variablen Erfolgshonorar.
| GEGENSTANDSWERT DER FORDERUNG in Euro |
Grundhonorar | Erfolgshonorar % |
| bis 1.500 | 80 | 8 |
| über 1.500 bis 3.000 | 150 | 10 |
| über 3.000 bis 5.000 | 200 | 12 |
| über 5.000 bis 10.000 | 250 | 12 |
| über 10.000 bis 25.000 | 350 | 10 |
| über 25.000 bis 50.000 | 400 | 7 |
| über 50.000 bis 100.000 | 800 | 5 |
| über 100.000 bis 250.000 | 1100 | 4 |
| über 250.000 bis 500.000 | 1500 | 3 |
| über 500.00 bis 1.000,00 | 1700 | 2,5 |
| über 100.000 | 1700 | 2 |
Das Grundhonorar ist nach Rechnungserhalt vor Bearbeitung des Falles fällig.
Wird die Kammer vom Auftraggeber beauftragt, so gilt sie als
ausschliesslich beauftragt. Weitere Beauftragungen haben keinen
Einflüss auf den Anspruch der Kammer auf das Grundhonorar und im
Erfolgsfalle, auf den Anspruch auf das Erfolghonorar, unabhängig
von wem er herbeigeführt wurde.
Auch bei einer Kündigung des Auftrages, bleibt der Anspruch auf das
Grundhonorar nach Auftragserteilung bestehen.
Wird die Kündigung nach Aufnahme der Bemühungen von Seiten des
Auftraggebers oder der Kammer ausgesprochen und ist
zwischenzeitlich der Erfolg eingetreten, so entsteht, ungeachtet
wer den Erfolg herbeigeführt hat, der Anspruch auf das volle
Erfolgshonorar für die Kammer.
Die Kammer hat auch bei Teilerfolgen Anspruch auf ein
entsprechendes Erfolgshonorar, das sich am Wert des Erfolges oder
der Erfüllung und nicht am gesamten Wert der Forderung
bemisst.
In Grenzfällen können gesonderte Vereinbarungen getroffen
werden.
Für eine erfolgreiche Bearbeitung sind sechs Monate
vorgesehen. Innerhalb dieses Zeitraums setzt die Kammer alle ihre
zur Verfügung stehenden Mittel ein. Ist bis zu diesem Zeitpunkt
eine Zahlung oder Rückgabe nicht erfolgt, muss die Situation
neu bewertet werden und von der Kammer muss eine Empfehlung
ausgesprochen werden. Nach Fertigung der Situationsanalyse und
Ausspruch der Empfehlung ist der erteilte Auftrag beendet und je
nach Aussicht wird auf Wunsch des Auftraggebers der Auftrag
erneuert und die Tätigkeit wieder aufgenommen oder andere Schritte
vereinbart, bzw.die Angelegenheit abgeschlossen.
Das Erfolgshonorar wird nachträglich in Rechnung gestellt. Es kann
auch auf Teilbeträge erhoben werden, um eine Zwischenabrechnung zu
ermöglichen. Der Auftraggeber befreit die Kammer von jedem
Nachweis, welche Maßnahme den tatsächlichen Erfolg verursacht hat,
oder welche Schritte vorgenommen wurden. Der Auftraggeber hat
keinen Anspruch auf die Durchführung besonderer Schritte oder auf
die Herausgabe von Korrespondenz oder Dokumente.
Bei aubergewöhnlichen Bemühungen wie Firmenbesuchen und
Reisen wird ein Honorarsatz von € 120 pro Stunde oder € 500 pro Tag
angesetzt.
Fremdauslagen werden mit Zustimmung des Auftraggebers getätigt und
gesondert berechnet.
Mitglieder der Deutsch- Portugiesischen Industrie und Handelskammer haben einen Nachlass von 15% auf die genannten Grundhonorare, nicht jedoch auf die Erfolgshonorare. Fremdauslagen müssen voll berechnet werden.
Die Honorare können nur ohne Mehrwertsteuer (19%) in Rechnung gestellt werden, wenn der Kammer die Umsatzsteueridentifikationsnummer mitgeteilt wird.
Handelsauskünfte
Handelsauskünfte können
zum Preis von – 110 für Nicht-Mitglieder und – 80 für Mitglieder
beschafft werden. Die Bearbeitungszeit kann bis zu 60 Tagen dauern.
Eilauskünfte kosten – 160 für Nicht-Mitglieder und – 110 für
Mitglieder.
Handelsregisterauszüge
Die Kammer holt
offizielle Handelsregisterauszüge bei den entsprechenden
Handelsregistern zum Preis von – 50,00 ohne Übersetzung ein.
III. Haftungsausschluss
Eine Haftung der Kammer - einschließlich für evtl. treuhänderisch entgegengenommener Gelder - ist ausgeschlossen.
Mit wem sprechen Sie in der Kammer?
Erstkontakte, Grundsatzfragen:
Rechtsanwalt Berthold Grandy
Leiter der Rechtsabteilung
Tel. 00351-21-3211 207 (direkt)
E-mail: b-grandy@ccila-portugal.com
Av. da Liberdade, 38-2
P-1269-039 Lissabon
Fax: 00351-21-346 7150
Cláudia Nunes
Interventions- und Inkassodienst
Tel.: 00351 21 3211 206
Fax.: 00351 21 3211 238
E-mail: claudia-nunes@ccila-portugal.com
Geschäftszeit:
Mo. - Do. 09.00 - 17.30 Uhr
Fr. 09.00 - 16.30 Uhr
Mittagspause 12 - 14 Uhr
Besuche nach Vereinbarung
Formularverkauf Außenwirtschaft. Hier können sie Formulare online bestellen. mehr
Die niedersächsischen IHKs veröffentlichen monatliche Außenwirtschaftsinformationen mehr
Hier finden Sie ein elektronisches Portal für die elektronische Geschäftsvermittlung mehr
Für die Teilnahme eines Unternehmens am Außenhandel bedarf es spezieller Informationen. mehr